Änderungen im neuen AWG und der VVO

Mit 01.01.2015 treten die Änderungen im neuen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und der Verpackungsverordnung (VVO) in Kraft. Diese Gesetzesnovellen beinhalten die umfangreichsten Änderungen seit dem Jahre 2002 (AWG) bzw. 2006 (VVO). Durch den Druck der Europäischen Union und dem Wunsch der Inverkehrsetzer, die Verpackungssammlung im haushaltsnahmen Bereich zu liberalisieren, wurden diese gesetzlichen Vorgaben nun neu geregelt.

 

Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick geben und haben folgende Themen für Sie zusammengefasst:

  • Änderungen, bereits geltend seit 23.07.2014 
  • Änderungen, geltend mit Inkrafttreten ab 01.01.2015 
  • Wettbewerb
  • Neue Abgrenzung Haushalts- / Gewerbeverpackungen 
  • Verpackungsentpflichtung 
  • Lizenzpartnerprüfungen
  • Lizenztarife

 

ÄNDERUNGEN, bereits geltend seit 23.04.2014

ROLLENKERNE: ab 23.07.2014 sind ROLLENKERNE (zB aus Kunststoff, Karton, Metall) lizenzpflichtig:
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (zB Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produktes als Verkaufseinheit verwendet werden.

ÄNDERUNGEN, geltend mit Inkrafttreten ab 01.01.2015

Verbindliche Festlegung von Meldeintervallen
Bisher konnte ein Sammelsystem mit seinen Lizenzpartnern einen individuellen Meldeintervall (Monat, Quartal, Halbjahr, Jahr) zur Abgabe der Mengenmeldung vereinbaren. Dies ist ab 01.01.2015 nicht mehr möglich, Halbjahresmeldungen wurden überhaupt untersagt. Folgende Intervalle wurden festgeschrieben:
Jahresmelder: Jahresumsatz Lizenzkosten pro Jahr bis Eur 1.500,–
Quartalsmelder: Jahresumsatz Lizenzkosten pro Jahr bis 20.000,–
Monatsmelder: Jahresumsatz Lizenzkosten pro Jahr ab 20.000,–
(Netto-Lizenzkosten, exkl. USt.)

Die Umsatzgrenzen werden jeweils getrennt für Haushalts- und Gewerbeverpackungen bewertet.
Bonus wird im 4. Quartal 2014 die Meldeintervalle festlegen und Sie über Ihren neuen Meldeintervall informieren.

Verkürzung der Meldefristen
Bisher konnte ein Sammelsystem mit seinen Lizenzpartnern auch die Meldefristen individuell vereinbaren. Die Abgabe der Mengenmeldung an das Sammelsystem wurde ebenfalls verbindlich geregelt: nach Ablauf des Meldezeitraums ist die Mengenmeldung innerhalb von 2 Wochen an das Sammelsystem zu melden.
Für Unternehmen, für die diese Frist problematisch zu kurz erscheint, bieten wir eine Sonderlösung an.

Neue Definition für das Inverkehrsetzen von Verpackungen:
Das Inverkehrsetzen von Verpackungen wurde in den Begriffsbestimmungen unter §3 Z13 VerpackVO neu definiert. Inverkehrsetzen ist entweder

a) Der Import von Serviceverpackungen oder
von verpackten Waren und Gütern nach Österreich und
im Falle eines Eigenimporteurs gemäß Z20 der Import von allen Verpackungen

oder

b) in allen anderen Fällen die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren und Gütern in Verpackungen in Österreich an eine andere Rechtsperson einschließlich des Fernabsatzes gemäß §2/2 VerpackVO

Bisher galt für Importeure die allgemeine Definition, dass die Inverkehrsetzung die erwerbsmäßige Übergabe der Ware an eine andere Rechtsperson im Inland ist. Der Importeur musste daher nur die Verpackungen entpflichten, die er im Inland verkauft hat. Ab 2015 löst der Import von Waren und Gütern die Verpflichtung zur Lizenzierung der Verpackungen aus, die mit den Waren und Gütern gemeinsam importiert wurden!

 

WETTBEWERB

Mit 31.12.2014 endet die Monopolstellung der ARA, ab dem 01.01.2015 werden mehrere Sammelsysteme die Entpflichtung von Haushaltsverpackungen anbieten. BONUS wird ein Sammelsystem für Haushaltsverpackungen zur Verfügung stellen.

 

NEUE ABGRENZUNG HAUSHALTS- / GEWERBEVERPACKUNGEN

Die alte Regelung zur Abgrenzung von Haushalts und Gewerbeverpackungen wurde durch eine Neue mit Größen- und Anfallstellenkriterium ersetzt:

 

Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen, die

  1. folgende Größe aufweisen:
  2. eine Fläche bis einschließlich 1,5m² oder
  3. im Falle von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Liter oder
  4. im Falle von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS, z.B. Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15kg pro Verkaufseinheit

und

  1. üblicherweise*)
  2. in privaten Haushalten oder
  3. in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen; dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Notare, Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, oder Ferienanlagen, Parkanlagen, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscenter und Raststätten, öffentliche Plätze und sonstige Kleinstunternehmen**) anfallen.

 

(…) Verpackungen aus Papier, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach §14 Abs. 1 entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackung, sofern die Ziffer 2 zutrifft. Ausnahmen davon können über sognannte Branchenregelungen festgelegt werden.

Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel gelten als Haushaltsverpackungen

Gewerbliche Verpackungen sind u.a. Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder.

 

Branchenlösungen:

Die bisher von ARA angebotenen Branchenlösungen dürfen nicht weiter durchgeführt werden. Branchenlösungen wurden nur für einige Branchen angeboten, wohingegen anderen Branchen die Vereinfachung der Mengenerfassung oder eine Kostensenkung durch das Anerkennen von gewerblichen Anteilen bei der Verpackungsentpflichtung verweigert wurden.

Das Umweltministerium hat die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) damit beauftragt in einem ersten Schritt Grundlagen für die Erhebung von Gewerbeanteilen von Haushaltsverpackungen zu erarbeiten und vorzustellen. Die Grundlagen wurden am 04.03.2014 den Sammel- und Verwertungssystemen vorgestellt. In einem weiteren Schritt sollen dann prozentuelle Anteile der Verpackungen pro Branche im gewerblichen Bereich erhoben werden. Diese Prozentsätze sind für alle Unternehmen einer Branche verbindlich. Damit möchte das Ministerium vermeiden, dass eine Vielzahl einzelner Branchen eigene Branchenlösungen als Verordnung begehren, außerdem kann mit diesem Vorgehen eine relativ rasche Anwendung für viele Unternehmen angeboten werden.

 

Mit diesem Schritt nähert sich das Ministerium der in Deutschland bereits seit Jahren üblichen Praxis an, durchschnittliche Anteile von Haushaltsverpackungen als Gewerbeverpackungen zu akzeptieren. GVM ist in Deutschland seit mehr als 20 Jahren tätig, seit heuer auch in Österreich.

*) „üblicherweise“ ist als „regelmäßig wiederkehrend“ zu verstehen

 

**)Definition Kleinstunternehmen:Als Kleinstunternehmen wird ein Unternehmen angesehen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. (vgl. dazu die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG, Amtsblatt L 124/36 vom 20.5.2003).

 

VERPACKUNGSENTPFLICHTUNG

Wer muss in Zukunft Verpackungen entpflichten?
Für die Entpflichtung von Haushaltsverpackungen wurde der sogenannte Primärverpflichtete definiert. Als Primärverpflichtete gelten Abpacker, Importeure, Eigenimporteure und Versandhändler sowie Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen, wenn sie einen Sitz oder eine Niederlassung in Österreich haben. Auch der ausländische Versandhandel ist Primärverpflichteter. Der Primärverpflichtete übernimmt als erster in der Kette die Verpflichtung, an einem Sammelsystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.

 

Die Möglichkeit, Haushaltsverpackungen selbst zurückzunehmen und zu verwerten, entfällt. Dies ist vor allem für Unternehmen wichtig, die bislang die Möglichkeit der Komplementärmengenlizenzierung genutzt haben und somit keinen Vertrag mit der ARA abschließen mussten. Ausnahme für Gewerbeverpackungen: für Gewerbeverpackungen ist das jedoch weiterhin möglich. Dies bedeutet, dass Gewerbeverpackungen bei einem Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet oder selbst zurückgenommen werden können.

 

Rechtsverbindliche Erklärung
Kunden von Primärverpflichteten (nachfolgende Vertriebsebene, zB Handelsunternehmen) können die Entpflichtung bei einem Sammel- und Verwertungssystem nicht mehr übernehmen (bisherige Regelung „Großanfallstelle“). Damit entfällt hier auch die Verpflichtung der „rechtsverbindlichen Erklärung“ für Haushaltsverpackungen.

Lieferanten von Primärverpflichteten (z. B. Verpackungshersteller, Lieferanten von Serviceverpackungen oder ausländische Lieferanten) können die Entpflichtung von Haushaltsverpackungen vorgelagert übernehmen. Sie müssen dies mit dem primärverpflichteten Unternehmen abstimmen und mit einer rechtsverbindlichen Erklärung bestätigen. Der Primärverpflichtete ist verwaltungsrechtlich verantwortlich, er muss sich also davon überzeugen, dass der Lieferant tatsächlich an einem Sammel- und Verwertungssystem in Österreich teilnimmt.
Welche Verpflichtungen bestehen für den Handel?
–          Entfall der Verantwortung für die Entpflichtung der Verpackungen inländischer Lieferanten

–          Verantwortung für selbst importierte Verpackungen

–          Option, ausländische Lieferanten davon zu überzeugen, in Österreich an einem Sammelsystem teilzunehmen

–          Verantwortung für importierte Verpackungen bleibt verwaltungsrechtlich bestehen

 

Müssen die Verpackungen einer Tarifkategorie an ein Sammelsystem gemeldet werden?
Ein Primärverpflichteter kann seine Verpackungen bei einem, aber auch bei mehreren Sammel- und Verwertungssystemen entpflichten. Die Aufteilung der Verpackungen auf zwei oder mehrere Sammelsysteme muss nach nachvollziehbaren Kriterien erfolgen. Eine Änderung der Kriterien ist jeweils zum Quartalsende möglich.

 

Beispiele:

–          20% werden an das System A gemeldet, 80% an das System B

–          Die Verpackungen an die Handelskette 1 werden an das System A gemeldet, alle anderen an das System B

Gibt es Änderungen bei den Mengenmeldungen an die Sammelsysteme?
Für die Meldungen von Verpackungen im Haushaltsbereich hatte ARA für die verpflichteten Unternehmen eine eigene Richtlinie vorgegeben – Jahresmelder, Quartalsmelder und Monatsmelder, abhängig von den jeweiligen Jahresumsätzen sowie eine Meldefrist, letzter Tag des vereinbarten Zeitraumes plus 45 Tage. Da es sich dabei um keine verbindliche Lösung handelte, wurde sie durch eine gesetzlich verankerte Lösung ersetzt. Die Meldefristen werden nach der gesetzlichen Regelung deutlich kürzer werden.

 

LIZENZPARTNERPRÜFUNGEN

Wird es weiterhin Überprüfungen (zB ARA-Prüfung) der Unternehmen geben?
Die ARA-Prüfung ist eine zivilrechtlich vereinbarte Prüfung zwischen der ARA und den verpflichteten Unternehmen. Die ARA Prüfung hat daher keinen weiteren Bestand mehr und musste durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden. Es wird eine Verpackungskoordinierungsstelle eingerichtet, die neben anderen Aufgaben auch die Organisation und Durchführung von Lizenzpartnerprüfungen aller Systeme sicherstellen wird. BONUS setzt sich in dieser Frage vehement für eine Verbesserung der Prüfungen in zahlreichen Punkten ein:

  • Bessere Vorbereitung und schnellere Durchführung der Prüfung
  • Abkürzen der Verweildauer des Prüfers im Unternehmen
  • Vorzeitiges Abschließen der Prüfung, wenn aus Sicht des Prüfers kein Mehrergebnis wahrscheinlich ist

Wir folgen damit den Inputs vieler Unternehmen in Österreich, die prinzipiell keinen Einwand gegen eine Prüfung erheben, aber eine Straffung und Modernisierung der Prüfungen für längst überfällig halten.

 

LIZENZTARIFE

Wie kann man die Tarife der verschiedenen Sammel- und Verwertungssysteme am besten vergleichen?
Wie bisher auch schon, sind alle Sammel- und Verwertungssysteme zur Gleichbehandlung aller Kunden verpflichtet. Es müssen allgemein gültige Tarife veröffentlicht werden, die Tarife müssen im Internet einsehbar sein. Wie bisher auch schon, wird die Wahl des richtigen Sammel- und Verwertungssystems Vertrauenssache sein. Auch wenn der Tarif öffentlich einsehbar ist, gibt es bei allen Sammel- Verwertungssystemen Verträge mit einer ordentlichen Kündigungsfrist. Durch die Kündigungsfrist bindet man sich an das Sammelsystem, auch wenn zeitgleich ein anderes Sammelsystem einen besseren Tarif anbietet.

Wie werden sich die Tarife nach dem 01.01.2015 entwickeln?
Diese Frage zu beantworten erscheint aus heutiger Sicht sehr schwierig. Einerseits könnte man erwarten, dass eine Verbesserung der Tarife durch den Wettbewerb eine logische Folge wäre. Parallel zur Gestaltung des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes haben die Städte und Gemeinden in Österreich eine höhere Abgeltung der Verpackungsabfälle im Restmüll gefordert. Die Verhandlungen mit den Städten und Gemeinden wurden von der WKO geführt. Die neue Abgeltung sieht eine Erhöhung der Abgeltung um ca. 200% (ca. Eur 20 Mio) vor. Diese Kosten werden in den neuen Tarifen enthalten sein, eine Absenkung der Tarife kann daher kurzfristig nicht erwartet werden.