Infos & Downloads
Mengenmeldungen müssen direkt in das Bonus Meldeportal eingetragen werden:
Einzelne Informationsblätter:
AWG § 12 b Bevollmächtigter
AWG § 12 c Elektronische Marktplätze und Fullfillment Dienstleister
AWG § 13 g Teilnahme an einem Gewerbesammelsystem
AWG § 13 n Verbot von Einwegkunststoffen
AWG § 13 p Kennzeichnungspflicht von Einwegkunststoffprodukten
AWG § 14 b Mehrwegquote bei Getränkeverpackungen
AWG § 14 c Pfandregelung für Einweggetränkeverpackungen
AWG § 28 c Ökomodellierung von Verpackungen
AWG § 29 Abs.-14 Pönale für festgestellte Abweichungen bei Verpackungsprüfungen
VVO § 9 Abs. 1b Z3 bis 7 und § 13 Abs. 3a Z3 bis-7 Erweiterte Meldeverpflichtungen
VVO § 9 Abs. 2a Verrechnung von Aufschlägen für bestimmte Produkte
Erweiterte Mengenmeldungen ab 01.01.2023 (Mehrweg und Kunststoff-Tragetaschen)
Lizenzbestätigung – Nachlizenzierung Gewerbliche Verpackungen
Lizenzbestätigung – Vorlizenzierte Haushaltsverpackungen
Lizenzbestätigung – Gewerbliche Verpackungen
Lizenzbestätigung – Vorlizenzierung von Verpackungsmaterial als Ware
Retouren von Versandverpackungen
Information der Vertriebsstufen betreffend der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Information betreffend Eigenimporte
Information betreffend Importe
Information betreffend Lohnabfüllung
Produktgruppen laut Verpackungsabgrenzungsverordnung für 2015
Produktgruppen laut Verpackungsabgrenzungsverordnung ab 2016
Leitfaden zur Anwendung der VerpackungsabgrenzungsV
E-Recht Verpackungsabgrenzung
Exportrückvergütung
Novelle 2023 zur Verpackungsverordnung
Novelle 2021 zur Verpackungsverordnung
Novelle 2021 Abfallwirtschaftsgesetzt – Kreislaufwirtschaftspaket
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idF 14.05.2020
Europäische Abfallrahmenrichtlinie idgF Richtlinie 2008/98/EG
EU Verpackungsrichtlinie idgF Richtlinie 94/62/EG
EU Verpackungsrichtlinie. Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Abfallwirtschaftsgesetz Rechtsbereinigungsnovelle 2019 (Tragetaschen Verbot)
VerpackungsabgrenzungsV – Bundesgesetzblatt 29.01.2016
Betrauung der Verpackungskoordinierungsstelle – Bundesgesetzblatt 26.02.2015
Abgeltungsverordnung – Bundesgesetzblatt 23.09.2015
VerpackungsabgrenzungsV – Bundesgesetzblatt 28.01.2015
Verpackungsverordnung 2014
„Abfallvermeidung bedeutet, Abfälle erst gar nicht entstehen zu lassen. Es werden keine Produkte hergestellt, die beseitigt oder recycelt werden müssen.“
In privaten Haushalten und der Industrie ist dies in letzter Konsequenz durch Konsum- und Produktionsverzicht oder durch Umstellung der Produkte realisierbar. Das Zurückgreifen auf recyclebare Produkte, die dann einer Abfallverwertung zugeführt werden, wird immer wieder einer Abfallvermeidung gleichgesetzt. Doch Abfallverwertung kann keine Abfallvermeidung sein, da der Abfall bereits entstanden ist. Durch die Abfallverwertung wird lediglich die Verbrennung bzw. Deponierung der bereits entstandenen Abfälle vermieden. Beispiel für tatsächliche Abfallvermeidung in diesem Sinne sind Mehrwegsysteme aller Art.
Unser Beitrag zur Abfallvermeidung
Abfallvermeidungs-Förderung – 2017
Einreichunterlagen ab 19.06.2017 auf www.vks-gmbh.at. Einreichschluss 5. Ausschreibung: 16. Oktober 2017
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Verpackungskoordinierungsstelle
ABGESCHLOSSENE PROJEKTE:
Abfallvermeidungs-Förderung – 2015
Einreichschluss für die 1. Ausschreibung Abfallvermeidungs-Förderung war 7. September 2015. Die nächste Ausschreibungsrunde startet Anfang 2016.
Was wird gefördert? Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen und Forschung zur quantitativen und qualitativen Abfallvermeidung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Verpackungskoordinierungsstelle
Abfallvermeidungs-Förderung – 2016
Verfügbarkeit für die 2. Ausschreibung Abfallvermeidungs-Förderung ist 3. März 2016 bis 23. Juni 2016.
Was wird gefördert? Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen und Forschung zur quantitativen und qualitativen Abfallvermeidung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Verpackungskoordinierungsstelle